Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Stand unserer AGB – 01 23

1. Geltungsbereich

Für die Geschäftsbeziehung sowie für alle zukünftigen Geschäfte zwischen der Agentur und dem Kunden gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung oder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Agentur nur an, wenn dies ausdrücklich und in Schriftform vereinbart wurde. Im Einzelfall mit dem Kunden getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.

2. Gegenstand des Vertrages

2.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle aktuellen und folgenden Rechtsgeschäfte der Clemens & Freunde UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend in Kurzform „Auftragnehmer“ genannt, mit ihren Auftraggeber/Vertragspartner, nachstehend in Kurzform „Auftraggeber“ genannt sofern nicht etwas gegenteiliges vereinbart wurde.  Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden vom Auftragnehmer nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.

2.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form (E-Mail/Briefpost/Fax) zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2.4. Die Clemens & Freunde UG erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Grafik, Druckvorstufe, Druck, Medien, eCommerce und Internet. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, Angeboten und Auftragsbestätigungen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Agentur.

2.5. Geltungsbereich Für die Geschäftsbeziehung sowie für alle zukünftigen Geschäfte zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung oder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nur an, wenn dies ausdrücklich und in Schriftform vereinbart wurde. Im Einzelfall mit dem Auftraggeber getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.

3. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags

3.1. Grundlage für die Gestaltungsarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das vom Auftraggeber dem Auftragnehmer auszuhändigende Briefing. Ein Vertrag kommt auch dann zustande, wenn der Auftrag mündlich bzw per Email erteilt wird. Wird das Briefing vom Auftraggeber dem Auftragnehmer mündlich oder per Email mitgeteilt, so erstellt der Auftragnehmer über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, ein Angebot oder eine Auftragsbestätigung, welches dem Auftraggeber nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing, Angebot oder Auftragsbestätigung wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 5 Werktagen schriftlich widerspricht.

3.2. Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Auftraggeber zu tragen.

3.3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, das vom Auftraggeber beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen die Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Auftraggeber wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

4. Urheber- und Nutzungsrechte

4.1. Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang das Nutzungsrecht an dem von der Agentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Endproduktes. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gelten, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gelten für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.

Wenn nicht gesondert schriftlich vereinbart, gilt standardmäßig das einfache Nutzungsrecht.

4.2. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

4.3. Der Auftragnehmer darf das von ihr entwickelte Endprodukt angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ausgeschlossen werden.

4.4. Die Arbeiten und Daten des Auftragnehmers dürfen vom Auftraggeber oder von Auftraggebern beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht dem Auftragnehmer vom Auftraggeber ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.

4.5. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung des Auftragsnehmers.

4.6. Über den Umfang der Nutzung steht dem Auftragnehmer ein Auskunftsanspruch zu.

5. Vergütung

5.1. Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Die Vergütung ist rein Netto.  Zahlungen sind, wenn nicht anders geregelt, innerhalb von 10 Tagen zzgl der gesetzlichen MwSt. nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig, sofern nicht anderslautend vereinbart. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Clemens & Freunde UG  ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

5.2. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Auftraggeber nutzbaren Form vorliegen und können auch als reineArbeitsgrundlage auf Seiten des Auftragnehmers verfügbar sein.

6. Zusatzleistungen

6.1. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung. In den Angebotspreisen ist die Erstellung des Objektes inklusive der vereinbarten Autorenkorrekturen/Überarbeitung enthalten. Jede weitere Autorenkorrektur/Überarbeitung wird nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.

6.2. Entwürfe sind Bestandteil einer Gestaltung. Entscheidet sich der Auftraggeber für mehrere Entwürfe, werden alle gewählten Entwürfe nach zusätzlichem Aufwand abgerechnet.

6.3. Angebotseinholung bei Dienstleistern, Recherchen und Extraleistungen wird nach zeitlichem Aufwand mit dem abgestimmten Honorar vergütet.

7. Geheimhaltungspflicht des Auftragnehmers

7.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags vom Auftraggebern erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

8. Pflichten des Auftraggebers

8.1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden vom Auftragnehmer sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Auftraggeber zurück gegeben.

9. Gewährleistung und Haftung der Clemens & Freunde UG

9.1. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch den Auftragnehmer erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen.

Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, wenn der Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat, obwohl sie dem Auftraggeber Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch den Auftragnehmer beim Auftraggeber hat unverzüglich nach bekannt werden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet der Auftragnehmer für eine durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit dem Auftragnehmer die Kosten hierfür der Auftraggeber.

9.2. Der Auftragnehmer haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers. Der Auftragnehmer haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

9.3. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung des Auftragnehmers wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag des Auftragnehmers, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung des Auftragnehmers nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.

9.4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen, die durch die auftraggeberseitige Beistellung von Unterlagen, wie z. Bsp. Fotos, Reprovorlagen, Daten etc., eintritt. Für die urheberrechtliche Unbedenklichkeit der beigestellten Unterlagen ist der Auftraggeber verantworlich.

10. Verwertungsgesellschaften

10.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren vom Auftragnehmer verauslagt, so verpflichtet sich der Auftraggeber, diese dem Auftragnehmer gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

10.2. Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Auftraggeber zuständig und selbst verantwortlich.

11. Leistungen Dritter

11.1. Vom Auftragnehmer eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung vom Auftragnehmer eingesetzte Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 48 Monate ohne Mitwirkung des Auftragnehmers weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

12. Handelsbrauch – Arbeitsunterlagen, elektronische Daten, Speicherung und Archivierung

12.1. Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der grafischen Industrie: Alle Arbeitsunterlagen, Daten, Lithos, Druckplatten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten des Auftragnehmers als Zwischenerzeugnis angefertigt und/oder gespeichert werden, sind Eigentum des Auftragnehmers und verbleiben bei diesem. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Auftraggeber nicht gefordert werden. Der Auftragnehmer schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung in Form des geschuldeten Endproduktes, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten, Dateidaten, Bilddaten etc. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform unter Vereinbarung des Nutzungsrechtumfanges und der Nutzungsrechtvergütung.

12.2. Der Auftragnehmer archiviert und speichert die Daten nach Abrechnung des Auftrages maximal 1 Jahr kostenfrei, absehbar periodisch wiederkehrende Aufträge dementsprechend länger. Die Archivierung über längere Zeiträume ist kostenpflichtig und ist zwingend schriftlich zu vereinbaren.

12.3. Der Auftragnehmer speichert kundenseitig gestellte Daten wie Logos, Bilddateien, Vorlagen etc. für die beauftragten Objekte nur bis zur Auslieferung des geschuldeten Endproduktes. Auftraggeberseitig gestellte Originale werden nach der elektronischen Erfassung zur Entlastung des Auftragnehmers an den Auftraggeber zurückgesandt. Ein Anspruch auf Herausgabe oder über die Auftragsabarbeitung hinausgehende längerfristige Archivierung dieser Daten besteht nicht. Eine längerfristige Archivierung und Bereitstellung von Daten ist kostenpflichtig und schriftlich zu vereinbaren. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

13. Media-Planung und Media-Durchführung

13.1. Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt der Auftragnehmer nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet der Auftragnehmer dem Auftraggebern durch diese Leistungen nicht.

13.2. Der Auftragnehmer verpfl ichtet sich, alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Auftraggebers bei der Media-Schaltung zu berücksichtigen und diese an den Auftraggeber weiter zu geben.

13.3. Bei umfangreichen Media-Leistungen ist der Auftragnehmer nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Auftraggebern in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermines durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet der Auftragnehmer nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Auftraggebern gegen den Auftragnehmer entsteht dadurch nicht.

14. Vertragsdauer, Kündigungsfristen

14.1. Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung bzw. mit Auftragserteilung in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

15. Streitigkeiten

15.1. Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von Auftraggebern und -nehmer geteilt.

16. Schlussbestimmungen

16.1. Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

16.2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

16.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Karlsruhe, sofern der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

16.4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.